§ 5 Abs. (6) möge entsprechend ergänzt werden:
Die Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Dies gilt '''ausdrücklich auch für  Parteien, die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden bzw. noch gegründet werden'''.


'''Begründung''': 

1) Das erhaschen ('''erschleichen''') von Parteienförderungen ('''Steuergelder aus der öffentlichen Hand''') darf nicht der ausschlagebende Punkt für "Kooperationen" (sei es nun Liste oder Partei) sein.

2) Die Piratenpartei ist (laut Mitgliederzahlen) groß genug, um "'''Doppelposten'''" zu '''vermeiden''', und bei Übernahme von Parteifunktionen im Rahmen sog. "Wahlbündnisse", die '''Organe''' in der Piratenpartei '''neu zu besetzen'''.

3) Dadurch wird '''Entschlossenheit''' eingefordert, sich entweder als Organ (Funktionär) in der Piratenpartei oder bei einer Bündnispartei einzubringen. Ein allgemeines Engagement - ohne Ausübung der Funktion eines Organs - wird dadurch nicht blockiert oder ausgeschlossen.