§ 5 Abs. (6) möge entsprechend ergänzt werden:
Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Ausgenommen von dieser Regelung sind Parteien die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei.
Begründung: Formal muss auch für ein Wahlbündnisses eine Partei gegründet werden, da für Listen keine Parteienförderung bezahlt wird.