'''Beschlussantrag:'''

In die Bundesgeschäftsordnung wird ein zusätzlicher § 19 eingefügt:

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§ 19 Gefahr im Verzug

Bei einem Eintreten von nicht vorhersehbareren Umständen, die geeignet sind der Piratenpartei einen gravierenden und nachhaltigen Schaden zuzufügen, sind die zuständigen Organe in zu begründenden Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet, zur Abwendung dieser Gefahren, die von der Bundesgeschäftsordnung sonst vorgeschriebenen Fristen für die Einberufung von Versammlungen, in dem Maße zu verkürzen, wie es zur Abwendung des zu erwartenden Schadens unbedingt notwendig ist. Über andere Tagesordnunspunkte, als solche, die mit der Schadensabwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen bei einer unter diesen besonderen Bedingungen einberufenen Versammlung nicht abgestimmt werden.
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'''Begründung:'''

Es können immer wieder Umstände eintreten, die rasches Handeln notwendig machen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Für solche Ausnahmesituationen ist es unverzichtbar, dass die handlungsfähig der Partei gesichert ist.