Sehr geehrter Herr Bürgermeister!


Gemäß einschlägiger Zeitungsberichte sollen die zuständigen Stellen des Landes Steiermark im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine Entscheidung gefällt haben, die die Notwendigkeit einer UVP-Prüfung für das Reininghausareal verneint. Vor allem die Eigentümer von Asset One sollen hier eine Entscheidungsfindung im Interesse der eigenen Rechtssicherheit urgiert haben. Nun allerdings hat sich durch ein Urteil des EuGH in der Rechtssache C-570/13 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art 267 AEUV eine neue Rechtslage ergeben, die im gegenständlichen Prüfverfahren von Relevanz sein könnte. 

Im Wesentlichen wurde die Frage erörtert, ob im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten eine Bindungswirkung von Verwaltungsentscheidungen, die die Notwendigkeit einer UVP verneinen, für Nachbarn vorliegt, soferne diese Entscheidungen ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden haben. Wenn die gegenständliche Rechtsprechung des EuGH im konkreten Fall auch die Errichtung eines Einkaufszentrums thematisiert, so könnten die darin formulierten Rechtsansichten durchaus analog auf das Reininghausareal anzuwenden sein, geht es doch bei der Entwicklung gegenständlicher Flächen um Größenordnungen, die das Flächenausmaß von durchschnittlichen Einkaufszentren bei Weitem übersteigen. Darüber hinaus ist der Umstand von Relevanz, dass auch im gegenständlichen Fall keine Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Gemäß dem Aarhus-Übereinkommen wurde durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft festgelegt, dass durch dieses Übereinkommen die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sichergestellt werden soll. Gem. Art 9 Abs 2 dieses Übereinkommens wird formuliert, dass jede Vertragspartei im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften sicherzustellen habe, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei diese Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben. 

Diesen Anforderungen wird durch die einzelnen innerstaatlichen Regelungen zum UVP-Verfahren Rechnung getragen. Vereinfacht dargestellt ergibt sich daraus aber eine Problemstellung, die durch gegenständliches Urteil aufgezeigt wurde. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn in einem Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit die Durchführung eines UVP-Verfahrens verneint wird? Der gegenständliche Fall legt nämlich offen, dass die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Personen erst im materiellen UVP-Verfahren zur Anwendung kommen, während im formellen Prüfverfahren, ob ein UVP-Verfahren durchzuführen ist, zumeist auf Verwaltungsebene ohne Beteiligung der Öffentlichkeit entschieden wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn es mangels unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung einzelner Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Vorangegangene Formulierung ist der Leitsatz folgender entschiedener Rechtssache: Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C‑115/09, EU:C:2011:289, Rn. 43. Vor diesem Hintergrund hatte der EuGH nun im Falle Karoline Gruber gegen den UVS Kärnten vor allem über die Bindungswirkung solcher Verwaltungsentscheidungen für jene Nachbarn, die angesichts eines Bauvorhabens im Sinne der vorgenannten Bestimmungen als betroffene Öffentlichkeit zu qualifizieren sind, zu entscheiden.

Im Wesentlichen hat der EuGH hiezu für Recht erkannt, dass für Nachbarn, die im Sinne von Art 1 Abs 2 zuvor genannter Richtlinie zur „betroffenen Öffentlichkeit“ zu zählen sind, hinsichtlich Verwaltungsentscheidungen, die jedenfalls ohne Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit stattgefunden haben, keine Bindungswirkung besteht. Es muss natürlich erwähnt werden, dass nur in den seltensten Fällen ein Sachverhalt dem Anderen zu 100% gleicht. Daher wäre es wohl überschießend, schon jetzt zu behaupten, dieses Urteil sei auch im Falle der Reininghausgründe dazu geeignet, bisher getroffene Entscheidungen in Frage zu stellen. Wohl aber ist es ein Gebot der Sorgfalt und gewiss auch im Interesse der Investoren hier größtmögliche Rechtssicherheit herzustellen. Vor diesem Hintergrund sollte die gegenständliche Rechtsprechung des EuGH zumindest in Zusammenhang mit den Reininghausgründen gesetzt werden, sodass im Falle der Beibehaltung bisher gefällter Beschlüsse und Entscheidungen mit ruhigem Gewissen gesagt werden kann, man habe auch die aktuelle Rechtsauslegung höchster Gerichte mit großer Sorgfalt in diesen Fall eingewoben. Angesichts des großen Volumens des geplanten Bauvorhabens muss es jedenfalls im Interesse der Stadt Graz liegen, einen diesbezüglichen Schritt zu initiieren. 

Daher ergeht namens des Freiheitlichen Gemeinderatsklubs nachstehender

Dringlicher Antrag
gem. § 18 der GO f. d. Gemeinderat
der Landeshauptstadt Graz

Der Gemeinderat wolle beschließen:

=Die zuständigen Stellen des Magistrates Graz treten in der im Betreff bezeichneten Angelegenheit an die zuständigen Stellen des Landes Steiermark heran und ersuchen höflich um Beauskunftung der Frage, ob das in gegenständlichem Antrag thematisierte Urteil des EuGH in Zusammenhang mit einer UVP-Prüfung auf dem Areal der Reininghausgründe von Relevanz sein kann.=

=Ferner werden die zuständigen Stellen des Landes höflich ersucht, im bejahenden Falle die entsprechenden korrigierenden Schritte bisher auf Landesebene getroffener Entscheidungen vorzunehmen.=