Für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung wurde 2001 eine Förderung eingeführt.
Die Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter für die Fasermenge gewährt, die Gegenstand eines Kaufvertrages mit einem Landwirten ist. Handelt es sich beim Landwirten und Verarbeiters um ein und dieselbe Person, genügt eine Verpflichtung, die Verarbeitung selbst vorzunehmen.
Bleibt das Stroh im Eigentum des Landwirtes und wird mittels Lohnverarbeitung bei einem zugelassenen Erstverarbeiters verarbeitet, wird dem Landwirten die Beihilfe ausbezahlt. Für Hanffasern und kurze Flachsfasern, die höchstens 25 % (Hanffasern) bzw. 15 % (Flachsfasern) Unreinheiten enthalten, beträgt die Beihilfe unter Berücksichtigung des Unreinheitsgehaltes für die Wirtschaftsjahre 2010/11 und 2011/2012 EUR 90 pro Tonne Faser.
Für lange Flachsfasern beläuft sich die Beihilfe für die Wirtschaftsjahre 2010/11 und 2011/2012 auf EUR 160 pro Tonne.
Bei der Einfuhr von Hanfsamen bzw. Hanf roh oder geröstet aus Drittstaaten ist eine Einfuhrlizenz bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorzulegen. Nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen dürfen nur eingeführt werden von:
• Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen • Sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelund Futtermittelsektor ausüben.
Darüber hinaus ist eine Zulassung durch die AMA notwendig.
Informationsbroschüre: http://www.ama.at/Portal.Node/public? gentics.rm=PCP&gentics.pm=gti_full&p.contentid=10008.96262&100_Merkblatt_Hanf_Ver arbeitung_2011.pdf
(Quelle: http://www.ama.at/Portal.Node/public? gentics.am=PCP&p.contentid=10007.19762)
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