am 04.08.2013 um 19:44:33 Uhr
Bei Gegenständen gibt es den Gutglaubenserwerb nur in 3 Fällen
auch bei dinglichen Sachen ist der gutgläubige Erwerb zurecht nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: 1. Entgeltlicher Erwerb 2. a) vom Vertrauensmann des Eigentümers, b) bei öffentlicher Versteigerung c) von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
Wie will man derartige Voraussetzungen bei Rechten nachbilden? Dies müsste man aber tun, denn nur wer entgeltlich erworben hat UND auf einen Rechtsschein vertrauen durfte ist SO schützenswert, dass sogar Eigentum übergeht. Eigentum ist das umfassende Vollrecht und berechtigt auch zur Weiterveräußerung, Vermietung etc.
Dies lässt diese Initiative einfach unter den Tisch fallen. Sowas im Parteiprogramm macht die Piraten unseriös - bitte ablehnen!!!
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