Keine Rechtsscheinwirkung des Besitzes bei Rechten
am 29.07.2013 um 11:08:56 Uhr

Die Begründung des gutgläubigen Erwerbs ist der Schutz des Rechtsverkehrs: Wer von jemand anderem kauft soll darauf vertrauen können, dass er/sie auch Eigentum erwerben kann. Warum das bei "Urheberrechtsangelegenheiten" (←- viel zu weit gefasst!) auch gelten soll, bleibt unklar und ist damit als Ein-Satz-Forderung nicht nachvollziehbar.

Außerdem ist die Formulierung "in Urheberrechtsangelegenheiten" mehr als holprig. Wenn man die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs fordert muss man sagen welche konkreten Sachen oder Rechte man gutgläubig erwerben können sollte.


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